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Waren- und Dienstleistungsklassen
Bei der Markenanmeldung muss festgelegt werden, auf welche Produkte sich der Markenschutz der angemeldeten beziehungsweise eingetragenen Marke erstreckt. Hierbei ist die Marke zu mindestens einer der 42 Waren- und Dienstleistungsklassen des Markengesetzes zuzuordnen. Obgleich formal nicht notwendig, ist es doch ratsam eine weitere Beschreibung bzw. Kategorisierung innerhalb der Waren- bzw. Dienstleistungsklasse vorzunehmen. Hierfür sollte die sogenannte Nizza-Nomenklatur verwendet werden um formale Einwände seitens des DPMA oder unerwünschte Auslegungen in potentiellen Verletzungsfällen zu vermeiden.
Eine Festlegung bei der Anmeldung ist zwingend erforderlich und verbindlich.
Die Zuordnung ist sowohl in Hinblick auf die Durchsetzbarkeit der Marke als auch strategisch relevant und verdient daher in jedem Einzelfall besondere Aufmerksamkeit.
(Letzte Aktualisierung: 29.01.2020)
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Dr. Diana Taubert
European Design Attorney, European Patent Attorney, European Trademark Attorney, Patentanwältin
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