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Wohnungseigentum (WEG)
Nach § 1 Abs. 2 WEG handelt es sich bei Wohnungseigentum um das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(Letzte Aktualisierung: 09.05.2016)
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