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Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist in der Entstehungsphase einer Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls im Innenverhältnis zwischen dem teilenden Eigentümer und den Ersterwerbern eine Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geboten, sobald die Käufer eine rechtlich verfestigte Erwerbsposition besitzen und infolge des vertraglich vereinbarten Übergangs der Lasten und Nutzungen der Wohnung ein berechtigtes Interesse daran haben, die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mitwirkungsrechte in der Verwaltung der Wohnungsanlage vorzeitig auszuüben (BGH, Urt. v. 11.12.2015 – V ZR 80/15). Beides ist anzunehmen, wenn ein wirksamer, auf die Übereignung von Wohnungseigentum gerichteter Erwerbsvertrag vorliegt, der Übereignungsanspruch durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist und der Besitz an der Wohnung übergegangen ist (BGH, a.a.O.).
Infolgedessen kann der werdende Wohnungseigentümer zum einen Mitwirkungsrechte ausüben. Zum anderen hat er nach § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten zu tragen (BGH, a.a.O.).
Siehe auch BGH, Urt. v. 14.02.2020 – V ZR 159/19:
„a) Die Anwendung der Grundsätze über die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft setzt nicht voraus, dass es sich bei dem Ersterwerb von dem teilenden Eigentümer um einen Bauträgervertrag handelt. Diese Grundsätze gelten vielmehr unabhängig davon, ob der Erwerbsvertrag eine Errichtungs-, Herstellungs- oder Sanierungsverpflichtung umfasst, für jeden Ersterwerb vom teilenden Eigentümer.
b) Werdender Wohnungseigentümer ist auch derjenige, der nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne von dem teilenden Eigentümer Wohnungseigentum erwirbt und durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung und Übergabe der Wohnung eine gesicherte Rechtsposition erlangt. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob ein solcher Ersterwerb von dem teilenden Eigentümer während der eigentlichen Vermarktungsphase oder erst längere Zeit nach deren Abschluss erfolgt (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 – V ZR 196/11 , BGHZ 193, 219 Rn. 12 ).“
Die Entscheidung ist auch im Volltext lesbar.
(Letzte Aktualisierung: 02.07.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt