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Weitervermietung von Wohnraum (gewerblich)
Die gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum ist im Kern in § 565 BGB gesetzlich geregelt. Es handelt sich um einen rechtlichen Sonderfall der Untervermietung.
Siehe auch LG Berlin, Urt. v. 25.11.2016 – 63 S 101/16:
„1. Dass der Zwischenmieter einer Wohnung diese zu einem höheren Preis weitervermietet, als er sie von seinem Vermieter mietet, stellt nicht notwendigerweise eine gewerbsmäßige Weitervermietung i.S.d. § 565 BGB dar, denn eine solche setzt eine geschäftsmäßige Vermietung mit Gewinnerzielungsabsicht voraus, woran es fehlt, wenn es sich bei dem Zwischenmieter um einen gemeinnützigen und eingetragenen Verein handelt, der wegen der Gemeinnützigkeit bereits keinen Gewinn erzielen darf.
2. Greifen die Privilegien des § 565 BGB nicht ein, ist der Endmieter im Verhältnis zum Eigentümer wie ein Untermieter i.S.d. § 540 BGB zu behandeln. Wenn daher das Hauptmietverhältnis endet, kann der Untermieter einem auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch des Eigentümers grundsätzlich kein Recht zum Besitz entgegenhalten.“
(Letzte Aktualisierung: 16.10.2017)
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