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Mietrecht / WEG-Recht

Verwalter nach WEG

Die §§ 26-28 WEG befassen sich mit dem Verwalter. Die Bestellung und Abberufung des Verwalters regelt § 26 WEG. § 27 WEG beschreibt die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters, speziell mit dem Wirtschaftsplan und der Rechnungslegung befasst sich § 28 WEG.

Siehe aus der Rechtsprechung:

BGH, Urt. v. 08.12.2017 – V ZR 82/17, NJW-Spezial 2018, 227 = WuM 2018, 177 = WM 2018, 340

„Wird von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben, ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden.“

LG Hamburg, Beschl. v. 19.06.2017 – 318 T 28/17:

„Allein die Tatsache, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft derzeit verwalterlos ist, begründet für sich genommen noch keine Eilbedürftigkeit für die Bestellung eines Notverwalters oder eine Einberufungsermächtigung durch das Gericht, insbesondere, wenn die Sondereigentümer ohne weiteres selbst in der Lage sind, individuelle Ansprüche gegen den Bauträger geltend zu machen.“

AG Halle (Saale), Urt. v. 26.01.2017 – 122 C 2318/16:

„Es ist grundsätzlich unzulässig, die außerordentliche Abberufung des Verwalters zu beantragen, sofern sich die anderen Wohnungseigentümer mit diesem Beschlussantrag nicht auseinandersetzen können.“

(Letzte Aktualisierung: 23.04.2018)

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