Startseite | Stichworte | Vertragsgemäßer Gebrauch
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/mietrecht-weg-recht/vertragsgemaesser-gebrauch/
https://etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/mietrecht-weg-recht/vertragsgemaesser-gebrauch
Mietrecht / WEG-Recht

Vertragsgemäßer Gebrauch

Der Begriff des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Mietsache (z. B. Wohnung) wird in § 538 BGB erwähnt. Danach hat der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen an der Mietsache nicht zu vertreten, wenn sie durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind.

Was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, ergibt sich regelmäßig aus dem Mietvertrag. So wird der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung davon bestimmt und eingegrenzt, was für Verhaltensweisen in Wohnungen üblicherweise angebracht und notwendig sind. Beispiele hierfür sind z. B. Kochen, Duschen und/oder Baden, Heizen und Lüften etc. Kommt es durch diese Handlungen zu Beschädigungen oder Verschlechterungen an der Mietersache, kann der Mieter nicht dafür verantwortlich gemacht werden. Die Grenzen sind jedoch fließend. So gehört das Kochen definitiv zum vertragsgemäßen Gebrauch, aber nur solange es im Umfang zur jeweiligen Wohnung passt. Wird beispielsweise täglich und über mehrere Stunden hinweg gekocht und Entstehen dadurch z. B. Schäden an der Tapete oder den Küchenmöbeln, kann der vertragsgemäße Gebrauch überschritten sein.

Der Vermieter kann übrigens den vertragsgemäßen Gebrauch auch erweitern. Ein Beispiel hierfür ist die Tierhaltung. Genehmigt der Vermieter z. B. die Haltung eines Hundes, gehören auch die durch das Tier verursachten Kratzer auf dem Parkett zum vertragsgemäßen Gebrauch (Landgericht Koblenz, Urt. v. 06.05.2014, 6 S 45/14).

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der vertragsgemäße Gebrauch nicht abschließend einzugrenzen und im Einzelfall festzulegen ist.

Kompetente Beratung finden Sie bei Ihrem ETL Rechtsanwalt.

(Letzte Aktualisierung: 18.06.2015)