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Mietrecht / WEG-Recht

Verjährung (Ansprüchen des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 27.02.2019 – XII ZR 63/18):

Die Verjährung von Ansprüchen des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das setzt grundsätzlich zum einen eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus. Zum anderen ist eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. November 2003 – XII ZR 68/00, NZM 2004, 98).“

(Letzte Aktualisierung: 16.05.2019)