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Mietrecht / WEG-Recht

Untervermietung

Die Untervermietung führt immer wieder zu Streit zwischen den Mietparteien.

Muss ich dem Vermieter jede Nutzung durch Dritte mitteilen? Erhöht sich die Miete wenn mehr Personen die Immobilie nutzen?

Grundsätzlich gilt: Wer als Mieter seine Wohnung Dritten zur Nutzung überlassen möchte, bedarf vorher der Genehmigung des Vermieters. Dies ergibt sich bereits aus § 553 BGB. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Nutzungsüberlassung und stehen keine in § 553 Abs. Satz 2 BGB normierten Einwendungen des Vermieters entgegen, kann er die Genehmigung des Vermieters sogar verlangen. Allerdings kann diese Erlaubnis nicht generell, sondern nur in Bezug auf einen bestimmten Untermieter verlangt werden.

Diese Regelung kann nicht durch eine Klausel im Mietvertrag ausgeschlossen oder umgangen werden. Der Vermieter hat jedoch gemäß § 553 Abs. 2 BGB gegebenenfalls ein Recht, die Miete zu erhöhen bzw. die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung zu bekommen.

Wann eine genehmigungspflichtige Gebrauchsüberlassung vorliegt und wann eine Zustimmung erteilt werden muss, bestimmt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Eine kompetente Beratung durch einen Anwalt im Vorfeld kann viel Ärger ersparen.

(Letzte Aktualisierung: 13.02.2015)