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Untermietzuschlag
Beim Untermietzuschlag geht es um eine Anhebung des Mietzinses durch den Vermieter, wenn der Mieter an einen Untermieter untervermietet. Dazu hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden (LG Berlin, Beschl. v. 7.7.2016 – 18 T 65/16, NJW-RR 2016, 707):
„1. Die Erlaubnis zur Untervermietung kann von der Zahlung eines erhöhten Mietzinses abhängig gemacht werden. Die Angemessenheit des Zuschlags beurteilt sich nicht nach der stärkeren Abnutzung der Mietsache bzw. nach einer Erhöhung der Betriebskosten, sondern nach der Beteiligung des Vermieters am Untermietzins.
2. Hat der Mieter den ortsüblichen Mietzins zu entrichten, so ist die Beteiligung des Vermieters am Untermietzins in der Regel mit 20% anzusetzen. Bei Nichterreichen der ortsüblichen Miete ist es angemessen, den Vermieter mit bis zu 25% am Untermietzins zu beteiligen, wenn die ortsübliche Miete auch durch den Untermietzuschlag noch nicht erreicht wird.“
(Letzte Aktualisierung: 21.12.2016)
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