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Teileigentum (WEG)
Teileigentum nach § 1 Abs. 3 WEG ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(Letzte Aktualisierung: 09.05.2016)
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