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Schönheitsreparaturen / Endrenovierungsklausel
Im Hinblick auf die Vereinbarung von Gewerberaummietverträgen ist zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Vereinbarung von Schönheitsreparaturen und eine Endrenovierungsklausel zusammen nicht wirksam vereinbart werden können. Zu beachten ist bei der Endrenovierung auch, dass das Objekt zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert übergeben werden muss.
BGH, Urt. v. 14.05.2003 – VIII ZR 308/02:
„Eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei – und damit eine Unwirksamkeit der Gesamtregelung – kann sich aus dem Zusammenwirken zweier Formularklauseln auch dann ergeben, wenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehen unwirksam ist (Bestätigung von BGHZ 127, 245, 253 f.).“
(Letzte Aktualisierung: 03.09.2021)
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