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Mietminderung
Die Mietminderung ist grundlegend geregelt in § 536 BGB. Es handelt sich um eine rechtsvernichtende Einwendung, die der Mieter dem Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete entgegensetzen kann. Dies mit dem Ziel, dass der Mieter in Höhe der Minderung von der Zahlung der Miete ganz oder teilweise befreit wird. Voraussetzung für die Rechte aus § 536 BGB ist das Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels.
(Letzte Aktualisierung: 06.05.2019)
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