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Mängelbeseitigung
Für die Beseitigung von Mängeln ist grundsätzlich der Vermieter zuständig. Weigert sich der Vermieter zur Mängelbeseitigung, kann der Mieter die Mängel im Wege der für den Vermieter kostenpflichtigen Ersatzvornahme beseitigen.
Ein Selbstbeseitigungsrecht des Mieters setzt voraus, dass dem Vermieter Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben wurde und dieser sich in Verzug befindet (AG Saarbrücken, Urt. v. 24.08.2016 – 3 C 490/15). Der Vermieter kann den geleisteten Vorschuss zurückfordern, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist vornimmt und über die Verwendung des Vorschusses keine Abrechnung erteilt (OLG Celle, Beschl. v. 28.01.2010 – 2 U 134/09).
(Letzte Aktualisierung: 06.05.2019)
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