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Kündigungsverzicht
Beim Abschluss des Mietvertrages kann zugunsten des Mieters vereinbart werden, dass der Vermieter auf die Kündigungsmöglichkeit wegen Eigenbedarfs oder wegen Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung verzichtet. Dieser Verzicht muss schriftlich erfolgen und Bestandteil des Mietvertrages sein.
Wollen Mieter und Vermieter wechselseitig auf ihr Kündigungsrecht verzichten, kann eine derartige Vereinbarung höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren geschlossen werden (BGH, Urt. v. 06.04.2005 – VIII ZR 27/04). Übersteigt die Dauer des in einem Staffelmietvertrag formularmäßig vereinbarten Kündigungsverzichts den in § 557a Abs. 3 BGB genannten Zeitraum von vier Jahren, so ist auch diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam (BGH, Urt. v. 25.01.2006 – VIII ZR 3/05).
Kündigungen innerhalb des Verzichtszeitraumes können zu Schadensersatzansprüchen des Vermieters führen.
(Letzte Aktualisierung: 07.02.2019)
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