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Geschäftsraummietvertrag
Unter dem Begriff Gewerbeimmobilie werden Gebäude und Gebäudeteile zusammengefasst, die entweder ausschließlich oder zum überwiegenden Teil zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. In Gewerbeimmobilien befinden sich Geschäftsräume, also Flächen die nach dem Zweck des Vertrages zu geschäftlichen, insbesondere gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken angemietet werden. Die Zweckbestimmung der Mietparteien und die tatsächliche Nutzung der Mietsache, „entscheidet“ ob Geschäftsraum- oder Wohnraummietrecht Anwendung findet.
Der gesetzliche Schutz des Geschäftsraummieters ist mit den gesetzlichen Schutzbestimmungen des Wohnraummieters nicht vergleichbar. Geschäftsraummietverträge unterliegen, sofern es sich um Formularmietverträge handelt, den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB)). Das Gewerberaummietvertragsverhältnis kann in den Grenzen von Treu und Glauben sowie der Sittenwidrigkeit und Wucher (§ 138 BGB) weitestgehend frei gestaltet werden.
(Letzte Aktualisierung: 07.01.2019)
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