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Gemeinschaftliches Eigentum (WEG)
Nach § 1 Abs. 5 WEG sind gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des WEG das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(Letzte Aktualisierung: 09.05.2016)
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