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GEIG
Die Abkürzung steht für das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG), auch Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz v. 18.03.2021 (BGBl. I S. 354). Das Gesetz dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 30.05.2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 v. 19.06.2018, S. 75).
Siehe auch den Beitrag von Coenen in NJW-Spezial 2021, 748 f. [„Das neue GEIG – eine Herausforderung für Gebäudeeigentümer].
(Letzte Aktualisierung: 05.04.2022)
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