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Flur / Flure
Wenn ein Verbindungsflur die einzige Verbindung von gemeinschaftlichem Eigentum zu zentralen Versorgungseinrichtungen darstellt, handelt es sich bei dem Verbindungsflur zwingend um Gemeinschaftseigentum im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG.
Sobald ein Flur den Zugang zu mehr als einer Einheit im Gebäude sicherstellt, ist dieser Flur nach § 5 Abs. 2 WEG vom Gemeinschaftseigentum umfasst.
(Letzte Aktualisierung: 18.05.2017)
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