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Aufzug (bauliche Veränderung)
Der Anbau eines Aufzugs an der Außenseite eines Gebäudes ist grundsätzlich eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG. Sie bedarf der Zustimmung aller durch die Veränderung betroffenen bzw. in ihren Rechten beeinträchtigten Wohnungseigentümer.
Siehe auch BGH, Urt. v. 13.01.2017 – V ZR 96/16:
„Der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgen; er begründet in aller Regel – anders als etwa der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe – auch dann einen Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG für die übrigen Wohnungseigentümer, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen.“
(Letzte Aktualisierung: 18.05.2017)
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