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Mietrecht / WEG-Recht

Aufwendungsersatz (Mietmangel)

Der Mieter kann einen Mangel am Mietgegenstand selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (Aufwendungsersatz nach § 536a Abs. 2 BGB), wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

Beseitigt der Mieter einen Mangel eigenmächtig, ohne dass der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist oder die Beseitigung des Mangels unter dem Gesichtspunkt der Notreparatur nach § 536a Abs. 2 Nummer 2 BGB gerechtfertigt ist, so kann der Mieter etwa erbrachte Aufwendungen weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadenersatz nach § 536a Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.

Der Aufwendungsersatzanspruch des Mieters verjährt gemäß § 548 Abs. 2 BGB binnen sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Ein formularmäßiger Ausschluss der Ansprüche aus § 536a Abs. 2 BGB verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist unwirksam.

(Letzte Aktualisierung: 18.12.2018)