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Aufrechnung
Mieter können nach §§ 387 ff. BGB mit eigenen Forderungen mit der Miete gegenüber dem Vermieter verrechnen. Klauseln im Mietvertrag können die grundsätzliche Möglichkeit einer Aufrechnung aber einschränken. So können Vermieter und Verpächter gegen den Anspruch des Mieters/Pächters auf Rückzahlung der Kaution nebst Kautionszinsen nicht mit Mietforderungen gegen den Mieter/Pächter aus einem fremden Mietverhältnis aufrechnen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2007 – 10 U 24/07).
Die Beschränkung in einem (Formular-)Mietvertrag, dass der Mieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten (Gegen-) Forderungen aufrechnen darf, ist wirksam und auch nicht dahingehend auszulegen, dass auch entscheidungsreife (Gegen-)Forderungen von der Beschränkung ausgenommen sind (OLG Hamm, Urt. v. 09.12.2016 – 30 U 14/16).
(Letzte Aktualisierung: 18.12.2018)
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