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Mietrecht / WEG-Recht

Annahmeverzug

Annahmeverzug bedeutet die Nichtannahme der dem Gläubiger angebotenen Leistung.

Der Mieter ist gemäß § 271 Abs. 2 BGB zur vorzeitigen Rückgabe der Mietsache berechtigt, dies bereits vor Vertragsende. Der Mieter darf also vor Fälligkeit des Anspruchs aus § 546 BGB erfüllen. Der Mieter hat i.d.R. ein Recht zur vorzeitigen Rückgabe der Mietsache. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn durch eine vorzeitige Leistung in die Rechte oder rechtlich geschützten Interessen des Gläubigers eingegriffen würde (z.B. Nichtannahme der Schlüssel durch Vermieter, LG Bonn, Urt. v. 05.06.2014 – 6 S 173/13).

(Letzte Aktualisierung: 18.12.2018)