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Wahlleistungsvereinbarung (rechtswidrige Behandlung)
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden (OLG Hamm, Urt. v. 15.12.2017 – 26 U 74/17):
„1. Im Falle der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt, muss dieser – mit Ausnahme seiner Verhinderung – den Eingriff selbst durchführen.
2. Allein mit seiner Anwesenheit – z. B. als Anästhesist während der Operation – erfüllt der Chefarzt die Voraussetzungen an die persönliche Leistungserbringung nicht.“
(Letzte Aktualisierung: 11.04.2018)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt