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Gesundheit / Medizinrecht

Wahlleistungsvereinbarung (Arzthaftung)

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden (OLG Hamm, Urt. v. 15.12.2017 – 26 U 74/17):

„1. Im Falle der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt, muss dieser – mit Ausnahme seiner Verhinderung – den Eingriff selbst durchführen.

2. Allein mit seiner Anwesenheit – z. B. als Anästhesist während der Operation – erfüllt der Chefarzt die Voraussetzungen an die persönliche Leistungserbringung nicht.“

Da der Chefarzt im betreffenden Fall den Eingriff nicht selbst vorgenommen hatte, war dieser rechtswidrig.

(Letzte Aktualisierung: 07.03.2018)

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