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Unterlassene Befunderhebung
Eine unterlassene Befunderhebung liegt vor, wenn gebotene Diagnose- und Kontrollbefunde nicht erhoben werden. Auch eine verspätete Befunderhebung ist eine unterlassene Befunderhebung.
In jedem Einzelfall ist die Abgrenzung zu einem Diagnosefehler vorzunehmen, der von der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung als haftungsrechtlich relevanter Behandlungsfehler gewertet wird.
Siehe auch unsere Ausführungen zum groben Behandlungsfehler.
(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)
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