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Retaxation (Regressierung von Apothekern)
Die Retaxation ist ein besonderes Regressverfahren der gesetzlichen Krankenkassen gegen Apotheker. Machen Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln Fehler, können die Krankenkassen das Rezept auf Null retaxieren. Das gilt auch bei reinen Formfehlern, insbesondere bei Fehleingabe der „Arzneimittel-Rabattverträge“ oder Fehlabgabe im Rahmen der „aut idem“ Verordnung von Ärzten. Betroffen sind somit in aller Regel auch Fälle, in denen der Patient durchaus das korrekte Medikament erhalten hat. Die Kasse profitiert doppelt: Obwohl die Leistung erbracht ist, entstehen ihr keine Kosten. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Altenburg (Urt. v. 14.02.2011 – S 30 KR 4015/09) darf die Kasse die Zuzahlung des Patienten behalten. Siehe auch BSG, Urt. v. 3.8.2006 – B 3 KR 6/06 R: Der Rückzahlungsanspruch der Kasse umfasst auch die Zuzahlung des Versicherten.
Retaxationen gehören wie ihr ärztliches Gegenstück Richtgrößenprüfung (siehe auch unsere Ausführungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung) zu den kompliziertesten Materien des gesamten deutschen Rechtes überhaupt. Insbesondere bestehen bei der Retaxation eine Vielzahl von unüblichen und außergewöhnlichen Ausschlussfristen und Zwischenverfahren. Retaxationen sollten daher nur von erfahrenen und versierten Fachanwälten für Medizinrecht vertreten und bearbeitet werden.
(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)
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