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Gesundheit / Medizinrecht

Punktwert (Zahnmedizin / GKV / Bema)

Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (Bema) sind diejenigen Behandlungsmaßnahmen genannt, deren Kosten die gesetzliche Krankenkasse ganz oder zumindest teilweise übernimmt. Jede durch den Zahnarzt durchgeführte bzw. veranlasste Maßnahme besitzt eine bestimmte Punktzahl bzw. Bewertungszahl (Beispiel: Bei der Bema-Gebührenposition 106 – sk – beträgt die Bewertungszahl 10). Diese Zahl wird mit einem grundsätzlich jährlich neu festzusetzenden Punktwert multipliziert und ergibt so das dem Behandler zustehende Honorar.

Der Punktwert ist keine konstante Größe. Er wird vielmehr regelmäßig jährlich zwischen der jeweils zuständigen KZV (Kassenzahnärztlichen Vereinigung) und den gesetzlichen Krankenkassen neu verhandelt und bestimmt.

Im Übrigen gibt es nicht den EINEN Punktwert, vielmehr gibt es – u.a. abhängig von der einzelnen Krankenkasse bzw. Kostenträger – unterschiedliche Punktwerte.

Beispiele:

Punktwerte Sachsen-Anhalt (Stand: 01.01.2019)

https://www.kzv-lsa.de/files/KZV-SA/Inhalte/Dokumente/Punktwerte/2018/2019_01_01_PW_KZV_LSA.pdf

Punktwerte Westfalen-Lippe (Stand: 01.07.2018)

https://www.zahnaerzte-wl.de/images/kzvwl/praxisteam/abrechnung/Punktwerttabellen/PW_Tabelle_Stand_01.07.2018_2.pdf

PAR / KB – Punktwerte bayerischer Krankenkassen (Stand: Juni 2019)

https://www.kzvb.de/fileadmin/user_upload/Zahnarztpraxis/Abrechnung/Punktwerte/pdf/Punktwerte_PAR_KB_06_2019.pdf

(Letzte Aktualisierung: 10.07.2019)

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