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Gesundheit / Medizinrecht

Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG)

Am 01.01.2013 ist das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft getreten.

Das PNG trifft unter anderem für folgende Bereiche neue Regelungen:

  • Es werden höhere Leistungen für demenzkranke Menschen („Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz“) gewährt.
  • Ab 2013 können Demenzkranke ohne körperlichen Pflegebedarf erstmals ein Pflegegeld von monatlich 120 Euro bei Betreuung durch einen Angehörigen oder Pflegesachleistungen bis zu 225 Euro bei Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst erhalten (so genannte Pflegestufe 0).
  • Demenzerkrankte Menschen der Pflegestufe I bekommen ein um 70 Euro erhöhtes Pflegegeld von 305 Euro oder um 215 Euro erhöhte Pflegesachleistungen bis zu 665 Euro.
  • Demenzerkrankte Menschen der Pflegestufe II erhalten ein um 85 Euro erhöhtes Pflegegeld von 525 Euro oder um 150 Euro erhöhte Pflegesachleistungen von bis zu 1.250 Euro.
  • Bei ambulanter Pflege sollen Pflegebedürftige bzw. deren Angehörige wählen können, ob sie – wie bisher – die Pflege und Betreuung nach verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen oder aber nach Zeitkontingenten in Anspruch nehmen wollen. Das Ganze ist allerdings völlig überreguliert und alles andere als verbraucherfreundlich. Zudem bedarf die Einführung der sog. Zeitvergütung in allen Bundesländern noch gesamtvertraglicher Vereinbarungen zwischen Pflegeverbänden und Landeskrankenkassenverbänden.
  • Wesentlich ist eine Stärkung der Rechte der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). So müssen die Pflegekassen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Antrages auf Pflegeleistungen einen Beratungstermin und einen Ansprechpartner nennen. Auf Wunsch des Versicherten muss die Beratung bei ihm zu Hause oder in der Einrichtung, in der er lebt, durchgeführt werden. Können die Pflegekassen selbst nicht zeitnah beraten, haben sie dem Antragsteller einen Beratungsgutschein auszustellen. Der MDK muss den Antragsteller innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang begutachten und ihm die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitteilen. Kann er den Antragsteller nicht innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung begutachten, so ist die Pflegekasse verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen. Liegt eine Begutachtungsentscheidung nebst Gutachten, das dem Antragsteller zugesandt werden muss, nicht innerhalb dieser fünf Wochen vor, so müssen die Pflegekassen dem Antragsteller für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro zahlen.
  • Bei den zu Recht unter Kritik stehenden Qualitätsprüfungen und sog. -Transparenzberichten in der ambulanten Pflege müssen die vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder dem Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung eingesetzten Prüfer dem Pflegedienst vor Einsichtnahme in die Patientendokumentation, vor allen Befragungen, Datenerhebungen, Datenverarbeitungen und natürlich dem Betreten der Wohnungen der Kunden deren schriftliche Einverständniserklärung vorweisen. Steht ein Kunde unter Betreuung, muss die schriftliche Einverständniserklärung des Betreuers eingeholt werden. Ohne die ausdrücklich schriftlich erteilte Einwilligung des Patienten oder seines Betreuers dürfen die Prüfer keinerlei personenbezogene Patientendaten auch nur einsehen! Und natürlich kann der Kunde den Hausbesuch oder die Befragung gegenüber den Prüfern jederzeit abbrechen und sie aus seiner Wohnung verweisen.

(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)