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Gesundheit / Medizinrecht

Patientenrechtegesetz

Das am 26. Februar 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz modifiziert bzw. ergänzt insbesondere das BGB und das SGB V. Schon vorher waren Patienten nicht ohne Rechte. Das Gesetz versucht vielmehr die jahrzehntelange und höchst umfangreiche Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht in Paragraphen zu gießen.

Die Rechte der Patienten sind nun im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 630a bis 630h BGB) in Form eines eigenständigen Behandlungsvertrages verankert. Maßgebliche Regelungsinhalte sind:

  • Informations- und Aufklärungspflichten
  • Dokumentationspflicht, einschließlich Regelung eines Einsichtsrechts des Patienten in die Behandlungsunterlagen
  • Regelungen zum Behandlungsfehler, einschließlich Fragen der Beweislastverteilung

Dem Grunde nach ist und bleibt der Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag und nicht etwa ein Werkvertrag, bei dem der Unternehmer einen bestimmten Erfolg schuldet. Auch die seit Jahrzehnten von der Rechtsprechung entwickelten Beweislastregeln, z. B. beim groben Behandlungsfehler oder mangelhafter Dokumentation werden durch das Gesetz nicht verändert. Grundsätzlich schuldet der Arzt also keinen Erfolg, sondern die kunstgerechte Erfüllung seines Fachgebietes und der Patient hat die volle Beweislast dafür, dass 1. gegen diese Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen wurde und 2. genau durch diesen Verstoß die eingetretenen nachteiligen Folgen entstanden sind.

Schwerpunkt der gesetzlichen Neuregelungen sind dann auch die ärztliche Aufklärung und die darauf folgende Einwilligung des Patienten in den Heileingriff sowie die Informations- und Dokumentationspflichten des Arztes gegenüber dem Patienten.

(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)