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Nicht dokumentierte Untersuchung und Parteianhörung im Arzthaftungsprozess
Die Dokumentation der durchgeführten Behandlung des Patienten sowie der dabei erhobenen Befunde usw. durch den behandelnden Arzt ist für den Ausgang eines Arzthaftungsprozesses unter Umständen von großer Bedeutung.
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat entschieden (OLG Dresden, Beschl. v. 14.09.2017 – 4 U 975/17, 4 U 0975/17):
„1. Die Vermutung, dass eine nicht in den Behandlungsunterlagen dokumentierte Untersuchung auch nicht erfolgt ist, kann der Arzt auch im Rahmen seiner Parteianhörung entkräften; einer Parteivernehmung bedarf es nicht.
2. Wenn feststeht, dass es überhaupt eine Untersuchung gegeben hat, reicht es aus, wenn der Arzt schildert, wie er in vergleichbaren Fällen regelmäßig vorgeht.“
(Letzte Aktualisierung: 21.12.2017)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt