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Neulandmethode (Arzthaftung)
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden (OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2018 – 26 U 76/17):
„1. Wählt der Arzt eine Neulandmethode, hat er den Patienten über diesen Umstand sowie über die alternativen Behandlungsmethoden aufzuklären.
2. Es bedarf einer besonderen Aufklärung über die Neulandmethode, wenn diese noch keine Standardmethode darstellt.
3. Bei einem neuen Operationsverfahren (Netzimplantat bei Senkungsoperation) ist die Patientin ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass unbekannte Komplikationen auftreten können.
4. Bei Auftreten einer persistierenden Schmerzhaftigkeit der Scheide, kann ein Schmerzgeld von 35.000,- EUR angemessen sein.“
(Letzte Aktualisierung: 05.03.2018)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt