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Gesundheit / Medizinrecht

Jameda

Jameda ist ein Bewertungs- und Werbeportal im Internet. Nach eigenen Angaben „Deutschlands größte Ärzteempfehlung“. Patienten können dort vor allem Ärzte und Zahnärzte bewerten und ggf. einen geeigneten Behandler finden. Aktuell sollen monatlich mehr als 6.0 Millionen Nutzer die Seite von Jameda im Internet aufsuchen. Rund 500.000 Personen aus dem Gesundheitswesen sollen auf der Seite von Jameda gelistet sein.

Schlechte Bewertungen bei Jameda können wirtschaftlich schwerwiegende Nachteile für die betroffenen Anbieter auf dem Gesundheitsmarkt nach sich ziehen.

Siehe auch aus der inzwischen umfangreichen Rechtsprechung:

OLG Hamm, Urt. v. 13.03.2018 – 26 U 4/128

Mit Urteil vom 01.03.2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Ärztebewertungsportal Jameda verstärkte Prüfpflichten auferlegt und die Rechte der (Zahn)Ärzte im Falle einer Negativbewertung gestärkt (BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15*).

In dem zugrundeliegenden Fall war ein Zahnarzt anonym auf jameda.de bewertet worden. Ein anonymer Nutzer hatte dem Zahnarzt eine Bewertung von insgesamt 4,8 gegeben, wobei er die Kriterien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ jeweils mit der Schulnote 6 bewertet hatte. Der Zahnarzt verlangte von dem Portalbetreiber, diese Bewertung zu löschen und trug vor, den anonym Bewertenden gar nicht behandelt zu haben. Nachdem Jameda die Bewertung zunächst gelöscht hatte, stellten die Portalbetreiber diese alsbald wieder online.

Der BGH entschied nun, dass den Portalbetreibern eine weitreichende Prüfpflicht obliege. Dies vor dem Hintergrund, dass anonym oder pseudonym abgegebene Bewertungen die Gefahr mit sich brächten, Persönlichkeitsrechte der bewertenden (Zahn)Ärzte zu berühren. Insbesondere bei anonymisierten Bewertungen sei es dem Behandler nahezu unmöglich, direkt gegen den Bewertenden vorzugehen. Die Portalbetreiber seien im Falle einer Beanstandung eines Behandlers verpflichtet, den Bewertenden aufzufordern, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Die dem Portalbetreiber obliegende Prüfpflicht reiche dabei so weit, dass vom Bewertenden den Behandlungskontakt belegende Unterlagen wie Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien möglichst umfassend anzufordern seien. Diese Unterlagen seien anonymisiert an den Behandler weiterzuleiten, ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG liege nicht vor.

*Aus der Pressemitteilung des BGH vom 01.03.2016

OLG München, Beschl. v. 17.10.2014 – 18 W 1933/14:

„2.1 Für die Beurteilung, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einzustufen ist, bedarf es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts.

a) Maßgeblich für die Deutung ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden, noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut auszugehen. Die Äußerung darf jedoch nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (…). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (…).

Von einer Tatsachenbehauptung ist nach herrschender Meinung auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Es kommt darauf an, ob der Durchschnittsempfänger dem Beitrag, mag er auch wertend eingekleidet sein, einen dem Beweis zugänglichen Sachverhalt entnehmen kann (…).

b) Im vorliegenden Fall schildert der bewertende Patient in dem streitgegenständlichen Kommentar, dass der Verfügungskläger ihm auf seine Klage über „Druck auf den Ohren“ hin den Blutdruck maß und einen Hörtest durchführte, sowie die jeweils an die Untersuchungsmaßnahme anschließenden Äußerungen des Verfügungsklägers. Dabei handelt es sich um die Schilderung eines objektiven, dem Beweis zugänglichen Geschehensablaufs. Bei der Auslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kommentar eingeleitet wird von dem Satz: „Es war eine recht kurze Untersuchung“, und die „Genommene Zeit“ mit der Note 5 bewertet wird.

c) Der maßgebliche Leser versteht die Schilderung daher so, dass außer den beschriebenen Vorgängen keine Untersuchungen durchgeführt oder Therapieempfehlungen gegeben wurden, da gerade die Kürze der Untersuchung beanstandet und die zusammenhanglos nach dem Ergebnis des Hörtests wiedergegebene Empfehlung, das „Halszäpfchen operieren zu lassen“, als „Schluss“ des Arztbesuchs bezeichnet wird.

Demgegenüber erscheint die von der Verfügungsbeklagten vertretene Auslegung, der Kommentator habe „nur die von ihm als relevant empfundenen Punkte“ erwähnt, fernliegend angesichts der Tatsache, dass die vorgebrachte harsche Kritik gerade auf Grund der Dürftigkeit und Zusammenhanglosigkeit der ärztlichen Maßnahmen verständlich wird, nicht aber wenn man die einzelnen geschilderten Maßnahmen nur als vom Äußernden beliebig herausgegriffene Teile eines längeren Arztbesuchs mit umfangreicheren Untersuchungen und Beratungen versteht.

2.2 Dass die Behauptungen des Kommentators, so verstanden, unwahr sind, hat der Verfügungskläger durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen (…) glaubhaft gemacht, während die Verfügungsbeklagte dagegen nichts vorgebracht hat.

2.3 Selbst wenn man von Mehrdeutigkeit ausginge und die Auslegung der Verfügungsbeklagten – auch – für eine naheliegende Deutungsvariante hielte, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wären die Tatsachenbehauptungen nach dieser Auslegung wahr und verletzten den Verfügungskläger nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Jedoch scheidet ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer Äußerung nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt. In einem solchen Fall ist vielmehr vom Äußernden zu verlangen, sich eindeutig auszudrücken und klarzustellen, wie er seine Aussage versteht (…).“

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(Letzte Aktualisierung: 09.10.2018)