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Impfschaden
Darunter versteht man – etwas vereinfacht – die Zufügung eines körperlichen Schadens, ausgelöst durch eine Impfung (s .auch § 2 Nr. 11 IfSG). In einem solchen Fall kann es über §§ 60 ff. IfSG zu einer Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) kommen. Der Impfschaden ist meldepflichtig (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG).
Der Impfschaden ist von der „bloßen“ Impfreaktion bzw. Nebenwirkung zu unterscheiden. Siehe zur Unterscheidung auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.04.2022 – L 6 VJ 254/21:
„Die Anerkennung eines Impfschadens setzt voraus, dass eine Impfreaktion idR. ärztlich dokumentiert wird, diese über eine bloße übliche Nebenwirkung des verwendeten Impfstoffes hinausgeht und es letztlich zu (irgend)einer Funktionsstörung kommt.“
(Letzte Aktualisierung: 08.08.2022)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt