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Gesundheit / Medizinrecht

Heilpraktikergesetz

Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 regelt die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ und enthält entsprechende Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände.

Das Gesetz ist insoweit für die Rechtspraxis außerordentlich wichtig, als es ein strafbewehrtes Verbot jeder Heilkunde am Menschen enthält. Diese darf nur von approbierten Ärzten oder eben zugelassenen Heilpraktikern (also z. B. nicht von Tierärzten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, oder Zahnärzten (außerhalb der Zahnheilkunde) erbracht werden.

Gemäß § 5 Heilpraktikergesetz wird, wer die Heilkunde am Menschen ohne approbierter Arzt oder zugelassener Heilpraktiker zu sein, ausübt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste eines anderen ausgeübt wird.

Für die Ausübung der Zahnheilkunde und die Approbation als Zahnarzt gibt es ein eigenes Gesetz, das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31.03.1952. Gemäß § 18 dieses Gesetzes wird mir Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer Zahnheilkunde am Menschen ausübt ohne als Zahnarzt approbiert zu sein.

In Hinsicht auf Problemstellungen im Zusammenhang mit Übernahmeverschulden stellt sich auch häufig die Frage nach der Grenze zur Ausübung von Heilkunde, z. B. bei medizinischen Leistungen von Physiotherapeuten ohne ärztliche Verordnung.

(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)