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Gleichartiger Zahnersatz
Hier geht es um die Frage, inwieweit eine gesetzliche Krankenkasse Kosten für eine Versorgung des Patienten mit Zahnersatz und Zahnkronen übernimmt. Gleichartiger Zahnersatz ist gegeben, wenn der Zahnersatz die sog. Regelleistung (= von der Krankenkasse kostenmäßig durch einen sog. Festzuschuss getragene Regelversorgung) enthält und weitere, zusätzliche zahnmedizinische Leistungen hinzutreten (z. B. die Vollverblendung einer Krone anstelle einer Teilverblendung).
(Letzte Aktualisierung: 03.07.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt