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Bema Ä1 (Ber)
Es handelt sich um eine Gebührenziffer im sog. einheitlichen Bewertungsmaßstab, kurz Bema. Hier geht es um die Beratung eines kranken Menschen, welche auch fernmündlich vorgenommen werden kann. Die Bewertungszahl der Gebühr beträgt 9.
Die Beratung hat durch einen Zahnarzt (persönlich!) stattzufinden. Die Position kann ggf. auch mehrfach an einem einzigen Tag abgerechnet werden; in diesem Fall sollten die Uhrzeiten sorgfältig dokumentiert werden.
Im Fall eines Quartalswechsels kann die Gebührenposition neben der ersten zahnärztlichen Leistung abgerechnet werden, wenn zwischen der Bema-Nr. 01 oder Ä1 des vorangegangenen Quartals und der Bema-Nr. Ä1 im darauffolgenden Quartal ein Zeitraum von mehr als 18 Tagen liegt. Im Übrigen kann auch vor Ablauf der 18-Tages-Frist eine Beratung nach Ä1 abgerechnet werden, wenn die zahnärztliche Behandlung im Folgequartal über den auf der Grundlage von Bema-Nr. Ä1 oder 01 erhobenen Befund im vorangegangenen Quartal hinausgeht, denn hier handelt es sich dann um einen anderen Krankheitsfall.
Die Bema-Nr. Ä1 ist nicht neben den Bema-Nummern 01 (U), 02 (Ohn) und FU (Früherkennungsuntersuchung) abrechenbar.
ACHTUNG: Es darf keinen Ä1 abgerechnet werden, wenn keine Beratung durch den Zahnarzt stattfindet; auch nicht für die bloße Vereinbarung eines Termins oder einer Befundauskunft oder für das Ausstellen eines Rezepts sowie eine Überweisung.
Nach der GOÄ ist die Position Ä1 für Privatbehandlungen je Behandlungsfall abrechenbar. Maßgeblicher Zeitraum ist der jeweilige Monat. Die Position kann neben Leistungen der GOZ und aus den Abschnitten C bis O der GÖÄ berücksichtigt werden.
(Letzte Aktualisierung: 09.07.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt