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Bema 40 (I)
Es handelt sich um eine Gebührenziffer im sog. einheitlichen Bewertungsmaßstab, kurz Bema. Bema-Nr. 40 beschreibt die Berechnung einer sog. Infiltrationsanästhesie.
Die Leistung ist mit 8 Punkten bewertet.
Die Gebührenziffer ist je Sitzung abrechnungsfähig und zwar immer für den Bereich von zwei nebeneinander stehenden Zähnen. Es ist allerdings darauf zu achten, dass die beiden mittleren Schneidezähne nicht als ein Bereich von zwei nebeneinander stehenden Zähne anerkannt ist!
Die Ziffer ist auch bei der Versorgung mit Kronen und ZE abrechnungsfähig. Im Falle einer intraligamentären Anästhesie ist die Bema-Nr. 40 einmal je Zahn abrechnungsfähig.
Die Gebührenziffer kann ggf. mehrfach abrechnungsfähig sein, wenn wegen der Länge der Behandlungsdauer die Wirkung der Anästhesie nachlässt.
(Letzte Aktualisierung: 28.10.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt