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Gesundheit / Medizinrecht

Bema 105 (Mu)

Es handelt sich um eine Gebührenziffer im sog. einheitlichen Bewertungsmaßstab, kurz Bema. Diese Ziffer ist einschlägig bei der lokalen medikamentösen Behandlung von Schleimhauterkrankungen, der Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder der Behandlung von Prothesendruckstellen. Die Abrechnung kann je Sitzung einmal erfolgen. Die Bewertungszahl der Gebührenziffer beträgt 8.

Zu beachten ist, dass die Behandlung einer Prothesendruckstelle nur dann auf dem Erfassungsschein abgerechnet werden darf, wenn die Prothese länger als drei Monate eingegliedert ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Druckstellen bei der Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit einer Prothese.

Der Gebührentatbestand ähnelt der Ziffer 4020 in der GOZ.

(Letzte Aktualisierung: 11.07.2019)

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