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Bema 04 (PSI)
Es handelt sich um eine Gebührenziffer im sog. einheitlichen Bewertungsmaßstab, kurz Bema. Die Gebührenposition ist einschlägig, wenn der Zahnarzt den sog. PSI-Code erhebt. Es geht um die Feststellung des Parodontalzustandes des Patienten durch den Behandler sowie die Feststellung eines etwaig individuellen Behandlungsbedarfs.
Die Gebührenpositionen darf einmal in zwei Jahren abgerechnet werden. Nach einer Einigung zwischen KZBV und dem Spitzenverband der Krankenkassen darf die Bema-Nr. 04 nach Ablauf von sieben Leerquartalen, d.h. nach Ablauf von sieben Quartalen, in denen keine Abrechnung dieser Gebührenposition vorgenommen wurde, erneut abgerechnet werden.
Die Leistung ist mit 10 Punkten bewertet.
Die entsprechende Gebührenposition in der GOZ ist die 4005.
Achtung: Eine Leistung nach der Nr. 4005 GOZ ist mit gesetzlich Krankenversicherten vereinbarungsfähig, wenn der Anspruch des in der GKV versicherten Patienten auf die Leistung nach Nr. 04 Bema innerhalb des genannten Zeitraums von zwei Jahren bereits erbracht wurde.
(Letzte Aktualisierung: 22.08.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt