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Bema 02 (Ohn)
Es handelt sich um eine Gebührenziffer im sog. einheitlichen Bewertungsmaßstab, kurz Bema. Bema-Nr. 02 beschreibt die Berechnung einer Hilfeleistung bei Ohnmacht oder Kollaps.
Die Leistung ist mit 20 Punkten bewertet.
Die Abrechnungsfähigkeit der Gebührenziffer erfordert einen zusätzlichen zeitlichen Aufwand, den der Behandler dokumentieren sollte. Die Gebührenziffer ist je Sitzung abrechenbar.
Die Gebührenziffer 02 ist nicht neben der Bema-Nr. Ä1 abrechenbar. Dann sollte aber – wegen des höheren Punktwerts – eine 02 abgerechnet werden. Erfolgte die Hilfeleistung ausschließlich durch eine Mitarbeiterin, darf die Ziffer ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Neben einer 02 ist der Zuschlag 03 abrechenbar, wenn die Voraussetzungen für den Zuschlag gegeben sind.
In der GOZ gibt es keine Entsprechung. Es kann aber ggf. über den Steigerungsfaktor der Umstand einer in der Gebührenziffer 02 beschriebenen Situation berücksichtigt werden.
(Letzte Aktualisierung: 22.08.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt