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Ausübung der Zahnheilkunde
Nach § 1 Abs. 3 ZHG versteht man unter der Ausübung der Zahnheilkunde die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.
Nach § 1 Abs. 4 ZHG ist die Ausübung der Zahnheilkunde kein Gewerbe.
(Letzte Aktualisierung: 15.04.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt