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Andersartige Versorgung
Hierbei geht es um eine Begrifflichkeit aus dem Bereich der Versorgung eines Patienten mit Zahnersatz und Zahnkronen in einer Zahnarztpraxis. Eine andersartige Versorgung ist gegeben, wenn eine andere Versorgungsform als die, die die sog. Regelleistung umfasst, gewählt wird (z. B. Wahl eines festsitzenden statt eines herausnehmbaren Zahnersatzes). Die durch eine andersartige Versorgung ausgelösten Kosten bzw. Mehrkosten einer zahnmedizinischen Behandlung werden von der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich nicht übernommen.
(Letzte Aktualisierung: 03.07.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt