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Gesundheit / Medizinrecht

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV 2014)

Was ist die ASV?

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am 21. März 2013 die neue Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL) beschlossen. Der Gesetzgeber hatte mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz die bislang in § 116b SGB V geregelte ambulante Behandlung im Krankenhaus durch einen neuen Versorgungsbereich, die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ersetzt. Damit wurde das Leistungsspektrum auch für Vertragsärzte geöffnet. Die neue Richtlinie zur ASV legt für entsprechend zugelassene Kliniken und Praxen grundsätzlich einheitliche Anforderungen fest. Sie regelt die Anforderungen an Diagnostik und Therapie bei der Behandlung schwerer Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltener Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit geringen Fallzahlen sowie an hochspezialisierte Leistungen.

Wer sind Leistungserbringer in der ASV?

Die Leistungen zur ASV können an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser erbringen, soweit sie die Anforderungen und Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen (ASV-Berechtigte). Die ASV erfordert regelmäßig die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team, sofern die Anlagen nichts Abweichendes regeln. Soweit eine Kooperation im Bereich der Onkologie oder zur Erfüllung der personellen oder sächlichen Anforderungen erforderlich ist, bleibt ASV-Berechtigter im Sinne dieser Richtlinie der einzelne Leistungserbringer, der seine ASV-Leistungen im Rahmen der Kooperation eigenständig erbringt.

Was sind die Anforderungen?

Die Leistungserbringer haben die Erfüllung sämtlicher Anforderungen und Voraussetzungen dieser Richtlinie gegenüber dem für das Anzeigeverfahren zuständigen erweiterten Landesausschuss anzuzeigen. Hierzu zählt unter anderem der Nachweis entsprechender vertraglicher Vereinbarungen über Kooperationen – insbesondere im Bereich Onkologie. Leistungserbringer, die zur Erfüllung der personellen und sächlichen Anforderungen der ASV kooperieren, sollen gemeinsam gegenüber dem erweiterten Landesausschuss ihre Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung anzeigen. Die Teamleitung sowie die übrigen Mitglieder des Kernteams (siehe unten) sind namentlich zu benennen. Für die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte ist auch eine institutionelle Benennung als Beleg ausreichend. Die Teilnahme an der ASV endet durch Verzicht oder mit dem Ende der entsprechenden vertragsarztrechtlichen bzw. krankenhausrechtlichen Zulassung. Das Ausscheiden ist dem erweiterten Landesausschuss anzuzeigen.

Wie wird gearbeitet?

Das interdisziplinäre Team besteht aus einer Teamleitung, dem Kernteam und bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehenden Fachärzten. Die Teamleitung hat die Aufgabe, die ASV fachlich und organisatorisch zu koordinieren und gehört dem Kernteam an. Die Mitglieder des Kernteams sind Fachärztinnen und Fachärzte, deren Kenntnisse und Erfahrungen zur Behandlung in der Regel eingebunden werden müssen. Sie müssen die spezialfachärztlichen Leistungen am Tätigkeitsort der Teamleitung oder zu festgelegten Zeiten mindestens an einem Tag in der Woche am Tätigkeitsort der Teamleitung erbringen. Die Diagnosestellung und leitende Therapieentscheidungen sind im Rahmen der ASV durch die Mitglieder des interdisziplinären Teams persönlich zu treffen (es gilt der Facharztstatus).

Schließlich werden der Behandlungsumfang sowie die weiteren organisatorischen Anforderungen in der ASV-Richtlinie im Einzelnen geregelt. Abgerechnet werden die Leistungen nach EBM-Grundsätzen direkt gegenüber den Krankenkassen.

Was passierte 2014?

In 2014 sind bereits im Einzelnen ASV-Richtlinien bzgl. der Behandlungen onkologischer Erkrankungen und zur Tuberkulose/atypische Mykobakteriose in Kraft getreten.

(Letzte Aktualisierung: 24.07.2014)