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Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Die dem Arbeitnehmer vorwerfbare, d. h. schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
(Letzte Aktualisierung: 04.03.2015)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt