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Verlassen des Arbeitsplatzes
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass einem Sicherheitsmitarbeiter außerordentlich und fristlos gekündigt werden kann, wenn er die ihm obliegende Ausgangskontrolle in einem besonders zu sichernden Bereich während eines erheblichen Zeitraums verlässt (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.09.2015 – 17 Sa 810/15).*
Die Arbeitgeberin und Beklagte, ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, beschäftigte den Arbeitnehmer, den Kläger, bei der Kontrolle des Ausgangs des Produktionsbereichs einer Münzprägeanstalt. Der Produktionsbereich wurde durch ein Drehkreuz gesichert. Die Mitarbeiter konnten das Drehkreuz öffnen, sofern es nicht durch einen Zufallsgenerator gesperrt wurde; sie wurden bei einer Sperrung einer Personenkontrolle durch das Wachpersonal unterzogen. Der Arbeitnehmer schaltete den Zufallsgenerator aus und verließ den Kontrollbereich, ohne für einen Ersatz zu sorgen. Er hielt sich anschließend aus privaten Gründen längere Zeit bei einem Mitarbeiter der Münzprägeanstalt auf, von dem er den Rest eines Kunststoffrohrs ohne den vorgeschriebenen Begleitschein entgegennahm und es in sein Kraftfahrzeug brachte. Während seiner Abwesenheit konnte der Produktionsbereich unkontrolliert verlassen werden. Wenige Tage später stellte die Münzprägeanstalt einen Verlust von Gold im Wert von ca. 74.000,00 EUR fest. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis daher aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos. Das LAG hält die Kündigung für wirksam.
*Aus der Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 31/2015 v. 08.10.2015
Ergänzende Hinweise
Für eine außerordentliche und fristlose Kündigung benötigt der Arbeitgeber einen so genannten wichtigen Grund (§ 626 BGB). Derartige Fälle sind in der Praxis selten. Keinesfalls kann man sagen, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer außerordentlich und fristlos kündigen kann, nur weil der Arbeitnehmer grundlos seinen Arbeitsplatz verlässt. Allerdings hat das LAG Berlin-Brandenburg im konkreten Fall anders entschieden. Dafür maßgeblich waren ganz sicherlich die besonderen Umstände des Falles. Immerhin arbeitete der gekündigte Mitarbeiter als Wachmann in einer Münzprägeanstalt.
(Letzte Aktualisierung: 28.01.2016)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt