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Kündigungsgründe Arbeitsvertrag A-Z

U-Haft / Untersuchungshaft

Hierbei handelt es sich um eine Haft ohne rechtskräftige Verurteilung eines Straftäters wegen einer begangenen Straftat durch ein Gericht. U-Haft ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Die Einzelheiten ergeben sich im Wesentlichen aus §§ 112 ff. StPO.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (BVerfG, Beschl. v. 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16):

„1. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist nur ausnahmsweise und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig (…)

2a. Mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen einerseits die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (…)

2b. Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Sie kann selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (…).

2c. Krankheitsbedingte Ausfälle von Mitgliedern des Spruchkörpers hingegen stellen unvorhersehbare Ereignisse dar, die nicht in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft fallen. Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen gebietet in solchen Fällen indes, dass das Tatgericht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, um einen zügigen Fortgang der Hauptverhandlung zu gewährleisten.

3. Haftfortdauerentscheidungen unterliegen einer erhöhten Begründungstiefe (…).“

(Letzte Aktualisierung: 04.01.2017)