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Unerlaubte private Nutzung eines Dienstwagens
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat entschieden (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.01.2019 – 5 Sa 291/18 m. Anm. Schröter/Letiy, DB 2019, 1393):
„Die unerlaubte private Nutzung eines Dienstwagens stellt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die an sich geeignet ist, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Die Kündigung scheidet jedoch aus, wenn es mildere Mittel gibt, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer künftig Vertragstreue zu bewirken. So kann auf eine Abmahnung nur verzichtet werden, wenn bereits erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ausgeschlossen ist.“
Siehe auch LAG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2020 – 6 Sa 522/20.
(Letzte Aktualisierung: 14.01.2021)
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