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Telearbeit (Arbeitsverweigerung)
LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.10.2018 – 17 Sa 562/18:
„Der Arbeitgeber ist nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.“
(Letzte Aktualisierung: 21.12.2018)
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Dr. Uwe P. Schlegel
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