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Tatkündigung
Unter einer Tatkündigung versteht man eine arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die im Anwendungsbereich des KSchG letztlich als verhaltensbedingte Kündigung aufzufassen ist. Das Gegenstück bildet die Verdachtskündigung.
Zur Frage der Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Tatkündigung siehe auch den Beitrag von Worobjow in DB 2019, 2466 ff.
(Letzte Aktualisierung: 16.12.2019)
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