https://etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/kuendigungsgruende/npd
NPD
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel ist der Auffassung, dass die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen der Teilnahme an NPD-nahen Demonstrationen rechtlich nicht zu beanstanden sei (VGH Kassel, Urt. v. 29.10.2018 – 1 B 1594/18).
Zu der Teilnahme an den genannten Demonstrationen kam noch hinzu, dass der Beamte am Geburtstag Adolf Hitlers in einem sozialen Netzwerk mit den Worten „einer der bedeutendsten Person der deutschen Geschichte“ gratuliert hatte.
Man wird vorstehend kurz geschilderten Sachverhalt nicht ohne weiteres auf ein privatrechtlich geprägtes Arbeitsverhältnis übertragen können. Maßgeblich für solche Rechtsverhältnisse ist nämlich grundsätzlich, dass das außerbetriebliche Verhalten Einfluss auf das Arbeitsverhältnis gehabt hat. Insofern ist das beamtenrechtliche Verhältnis so wie auch das Anstellungsverhältnis im öffentlichen Dienst von Besonderheiten geprägt.
(Letzte Aktualisierung: 13.11.2018)
Unsere Standorte finden Sie hier.
Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt